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Vorteil einer Abschlagsrechnung

Vorteil einer Abschlagsrechnung

Gerade bei großen Projekten greift man gerne auf die Möglichkeit der Abschlagsrechnungen zurück. Aber was ist der Vorteil einer Abschlagsrechnung? Haben nur meine Kunden oder auch ich als Unternehmer einen Vorteil dadurch? Diese Frage möchten wir gerne beantworten.

Vorteil einer Abschlagsrechnung für mich als Unternehmer

Gehen wir davon aus, Sie haben ein Bau-Projekt, dass sich über mehrere Wochen oder sogar Monate erstreckt. Sie fangen an zu planen, kaufen Material oder sogar Werkzeug und erledigen erste Arbeiten. Der Vorteil einer Abschlagsrechnung liegt auf der Hand: Sie teilen das Projekt in mehrere Abschnitte, nach denen Sie jeweils eine Rechnung schreiben. Dadurch bleiben Sie während der Dauer des Projektes liquide, können sicher sein, dass Sie Ihr Geld bekommen, oder im schlimmsten Fall spätestens nach dem ersten Abschnitt das Projekt beenden.

Vorteile für meine Kunden

Die Vorteile von Abschlagsrechnungen für Kunden überwiegen sicherlich. Zum einen erhält man in regelmäßigen Abständen einen aktuellen Projektstatus, da bei jedem Abschlag die erbrachten Teilleistungen aufgelistet werden müssen. Zum anderen ist auch die Liquidität des Auftraggebers sicherer, da nicht eine große Summe auf einen Schlag gezahlt werden muss.

Je nach Zeitpunkt ist auch der steuerliche Vorteil einer Abschlagsrechnung nicht ganz uninteressant. So kann zum Jahresende beispielsweise ein Teil der Ausgaben in das aktuelle Steuerjahr fallen und die Schlussrechnung erst in das Folgejahr.

Hinweis

Tipp

Sie nutzen bereits erfolgreich unsere Software WISO MeinBüro? Damit ist es noch viel einfacher, Abschlagsrechnungen zu schreiben. In unserem “So geht’s”-Bereich zeigen wir Ihnen, wie Sie Schritt für Schritt eine Abschlagsrechnung schreiben!

Diese Voraussetzungen müssen gegeben sein

Ja, es gibt Voraussetzungen, die gegeben sein müssen. Ein großes Thema sind “Sicherheiten”. Demnach müssen Sie als Auftragnehmer Ihre vereinbarte Leistung bringen, bevor Sie mit der vorab besprochenen Zahlung rechnen können.

Wurde das Recht auf Abschlagsrechnungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen, können Sie als Unternehmer nach §632a Abs. 1 BGB sogar auf Abschlagszahlungen bestehen. Dazu müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Sie haben eine mangelfreie Leistung erbracht und diese wurde vom Auftraggeber abgenommen.
  • Aus der Aufstellung, bzw. Abschlagsrechnung, geht hervor, für welche Teilleistung Ihr Auftraggeber zahlt.
  • Die von Ihnen erbrachte Leistung ist für den Auftraggeber werthaltig.

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