Haben Sie sich als Gründerin oder Gründer auch schon mal gefragt: Ab wann bin ich buchführungspflichtig? Je nachdem, wie die Antwort ausfällt, ergeben sich für Sie unterschiedliche Anforderungen an die Erfassung Ihrer Einnahmen und Ausgaben. Aber keine Sorge: Wir klären für Sie die Frage nach der Buchführungspflicht Ihres Unternehmens.
Für diese Unternehmen gilt die Buchführungspflicht:
Es gibt zwei gesetzliche Grundlagen, aus denen sich die Buchführungspflicht ergeben kann. Zum einen unterliegen ihr nach § 238 des Handelsgesetzbuchs grundsätzlich alle Unternehmer, die als Kaufmann ein Handelsgewerbe betreiben und ins Handelsregister eingetragen sind.
Hinweis: Ausgenommen davon sind unter Umständen sogenannte Kleingewerbetreibende, wobei die Definitionen an dieser Stelle nicht ganz einfach sind. Im Zweifelsfall sollten Sie sich an einen Steuerberater wenden.
Kapitalgesellschaften sind immer buchführungspflichtig, egal ob es sich um eine AG, eine GmbH oder eine andere Rechtsform handelt. Auch wer eine Personengesellschaft gründet sollte sich fragen: wann bin ich buchführungspflichtig? Und wer sich als Einzelunternehmerin bzw. -unternehmer freiwillig ins Handelsregister eintragen lässt, unterliegt ebenfalls der handelsrechtlichen Buchführungspflicht.
Grenzwerte für eine Befreiung von der Buchführungspflicht
Im Jahr 2009 wurden gewissen Vereinfachungen für Einzelunternehmen eingeführt: Seitdem sind diese nur dann zur Buchführung verpflichtet, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren ein Gewinn von mindestens EUR 60.000 oder ein Umsatz von EUR 600.000 oder mehr erwirtschaftet wird. Diese Vereinfachung gilt jedoch nur für Einzelunternehmen, nicht für andere Unternehmensformen.
Weitere Gewerbe sowie Land- und Forstwirte
Diese Grenzen gelten auch bei der zweiten, steuerrechtlichen Grundlage für eine Buchführungspflicht. Denn nach § 141 AO (Abgabenordnung) sind ALLE Gewerbetreibenden buchführungspflichtig, die einen oder beide dieser Werte überschreiten. Hinzu kommt als weiterer Grenzwert eine selbstbewirtschaftete Fläche für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung in einem Wirtschaftswert von über EUR 25.000.
Ausnahme Freiberufler: Freiberufler sind auch bei Überschreitung der Grenzwerte von der Buchführungspflicht befreit.
Was bringt die Buchführungspflicht mit sich?
Nur wenn Ihr Unternehmen unter eine der oben genannten Voraussetzungen, müssen Sie eine doppelte Buchführung, regelmäßige Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen erstellen. Ansonsten reicht es, wenn Sie dem Finanzamt Ihre Gewinne im Rahmen einer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) mitteilen.