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Umsatzsteuer: Alles, was Sie wissen müssen

© Adrew Krasovitckii -Shutterstock

Was ändert sich für kleine Unternehmen im neuen Jahr?

Anfang Januar sind wieder eine Menge gesetzlicher Neuregelungen in Kraft getreten. Viele dieser neuen Vorschriften wirken sich auf die betriebliche Praxis und das Einkommen von Freiberuflern und Gewerbetreibenden aus. Das wichtigste Änderungsgesetz trägt den Titel Bürokratieentlastungsgesetz III. Doch um die Bürokratie müssen Sie sich keine Sorgen machen: Die bleibt uns auch im neuen Jahr erhalten. Und zwar vollumfänglich. 😊

Es gibt aber auch ein paar gute Nachrichten:

  • Sowohl der steuerliche Grundfreibetrag als auch die Kinderfreibeträge steigen.
  • Die Kleinunternehmer-Umsatzgrenze wurde um rund 25 % angehoben (von 17.500 Euro auf 22.000 Euro).
  • Ausrangierte Buchhaltungs- und Steuerprogramme müssen nur noch höchstens fünf Jahre lang lauffähig gehalten werden.
  • Der Steuerfreibetrag für die betriebliche Gesundheitsförderung steigt um 100 Euro auf 600 Euro pro Mitarbeiter und Jahr.

Höhere Freibeträge, höheres Kindergeld

Der steuerliche Grundfreibetrag steigt 2020 um 240 Euro auf 9.408 Euro. Bis zu diesem Betrag bleibt das Jahreseinkommen in jedem Fall unversteuert. Das steuerfreie Existenzminimum gilt selbstverständlich auch für Gewinne und andere Einkünfte von Selbstständigen. Der Kinderfreibetrag steigt 2020 ebenfalls: Und zwar um 192 Euro auf 7.812 Euro pro Kind (für beide Elternteile zusammen).

Höhere Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen wollen, darf Ihr Vorjahresumsatz (also 2019) nun bis zu 22.000 Euro betragen. Das ist in § 19 UStG geregelt. Bislang lag die Grenze bei 17.500 Euro.

Die Kleinunternehmerumsatzgrenze für das laufende Jahr (also 2020) liegt unverändert bei 50.000 Euro. Falls Sie diese Obergrenze überschreiten, müssen Sie Ihren Kunden ab 2021 Umsatzsteuer berechnen. Weiterführende Informationen bietet der MeinBüro-Grundlagenbeitrag Für wen gilt die Kleinunternehmerregelung?.

Mindestlohn 9,35 Euro

Seit 1. Januar 2020 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,35 Euro. Das wirkt sich unter anderem auf die maximale Arbeitszeit von 450-Euro-Kräften aus. Bei einem Minijob darf die monatliche Arbeitszeit nur noch wenig mehr als 48 Stunden betragen.

 Automatische Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft

Wenn Sie ein Gewerbe neu anmelden, müssen Sie den Betrieb in Zukunft nicht noch einmal zur gesetzlichen Unfallversicherung anmelden. Das Gewerbeamt leitet die Daten künftig automatisch an die für das Unternehmen zuständige Berufsgenossenschaft weiter. Diese Regelung tritt ab Juli 2020 in Kraft. Weitere Informationen zur Gewerbeanmeldung finden Sie im MeinBüro-Grundlagenbeitrag Wie Sie ein Gewerbe anmelden.

Halbierte Software-Vorhaltezeit

Haben Sie vor dem Wechsel zu MeinBüro eine andere Buchhaltungs- und / oder Steuersoftware verwendet? Dann müssen Sie eine lauffähige Version der zuvor genutzten Software (mit den dazugehörigen Daten) weiterhin auf einem Rechner bereithalten. Das gilt zum Beispiel für den Fall einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt.

Die gute Nachricht: Die Bereitstellungsfrist lauffähiger betrieblicher Datenverarbeitungssysteme beträgt ab sofort nicht mehr zehn, sondern nur noch fünf Jahre. Das ist in § 147 Abs. 6 AO geregelt. Für die übrigen fünf Jahre der insgesamt zehnjährigen Aufbewahrungsfrist genügt es, die ursprünglichen Daten auf einem Datenträger zu archivieren.

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Verschärfte Regelungen für Registrierkassen

Besonders hohe Wellen hat rund um den Jahreswechsel die Bonpflicht für Registrierkassen geschlagen. Unternehmen, die eine Registrierkasse benutzen, müssen seit dem 1. Januar 2020 bei jedem einzelnen Verkaufsvorgang einen Bon aushändigen. Das gilt auch dann, wenn es sich nur um Bagatelle-Beträge handelt! Wo dies unzumutbar erscheint, kann eine Ausnahmegenehmigung beim Finanzamt beantragt werden.

Bitte beachten Sie:

  • Für offene Ladenkassen (wie zum Beispiel an Marktständen) gilt die Belegausgabe-Pflicht nicht.
  • Bei fehlerhafte Kassenführung drohen Bußgelder von bis zu 25.000 Euro (bislang: 5.000 Euro). Dabei ist der Einsatz von Testkäufern eine Möglichkeit, Unregelmäßigkeiten nachzuweisen.
  • Technische Sicherheitseinrichtung: Neu angeschaffte Registrierkassen müssen seit Jahresbeginn den Anforderungen der Kassensicherungsverordnung Für das Nachrüsten der vorgeschriebenen elektronischen Manipulationssperre (TSE) gilt allerdings eine Schonfrist bis September 2020. Die Nichtbeanstandungsregelung geht aus einem BMF-Schreiben vom 6. November 2019 hervor.
  • Kassen, die vor 2020 angeschafft wurden und nicht entsprechend den neuen Vorgaben aufgerüstet werden können, dürfen nur noch bis 2022 betrieben werden.
  • Mitteilungspflicht: Das Finanzamt verlangt laut 146a Absatz 4 AO eine Mitteilung über die Anschaffung von Registrierkassen. Das gilt auch für bereits vorhandene Kassensysteme. Da es den Finanzbehörden bislang aber noch nicht gelungen ist, die dafür erforderlichen elektronischen Übermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, ist auch die Mitteilungspflicht vorläufig außer Kraft gesetzt. Das steht ebenfalls im BMF-Schreiben vom 6. November 2019.

Weiterführende Informationen zu den Neuregelungen finden Sie im Beitrag Keine Panik am POS: Bonpflicht & die MeinBüro-Kasse.

Praxistipp: Sie sind auf der Suche nach einer GoBD-konformen Kassenlösung? Das MeinBüro-Modul Kasse ergänzt Ihre Bürosoftware um eine virtuelle Registrierkasse.

 12 Handwerksberufe wieder meisterpflichtig

Für die folgenden zwölf Handwerksberufe gilt seit dem Jahreswechsel wieder die Meisterpflicht:

  • Behälter- und Apparatebauer,
  • Betonstein und Terrazzohersteller,
  • Böttcher,
  • Drechsler und Holzspielzeugmacher,
  • Estrichleger,
  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger,
  • Glasveredler,
  • Orgel- und Harmoniumbauer,
  • Parkettleger,
  • Raumausstatter,
  • Rollladen- und Sonnenschutztechniker,
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller.

Die komplette Liste aller zulassungspflichtigen Gewerke finden Sie in Anlage A der Handwerksordnung. Nur wer einen Meisterbrief besitzt, darf solche Gewerbebetriebe führen. Bereits existierende Betriebe haben jedoch Bestandsschutz. Außerdem gelten die bekannten Ausnahmen von der Meisterpflicht.

Betriebliche Gesundheitsförderung: 600 Euro Steuerfreibetrag

Sie möchten Ihrer Belegschaft etwas Gutes tun? Dann können Sie für Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung ab sofort 600 Euro pro Jahr und Mitarbeiter ausgeben (bislang: 500 Euro). Lohnsteuer fällt laut § 3 Nr. 34 EStG nicht an. Die vom Arbeitgeber bezahlten Maßnahmen – etwa Qigong, Rückengymnastik oder Nichtraucher-Kurse – müssen zertifiziert sein. Die Zentrale Prüfstelle Prävention der

Kooperationsgemeinschaft gesetzlicher Krankenkassen bietet dafür eine gute Suchmöglichkeit.

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