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Was muss ich bei der 40-Euro-Mahnpauschale beachten?

Was muss ich bei der 40-Euro-Mahnpauschale beachten?

Hand aufs Herz: Haben Sie schon einmal von der Mahnpauschale Gebrauch gemacht? Wenn nicht: Ein Blick auf die Einsatzmöglichkeiten lohnt sich. Hintergrund: Vor fünf Jahren wurde der Schadenersatz für Verzugsschäden von Gläubigern vereinfacht. In § 288 Abs. 5 BGB heißt es seitdem: „Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro.“

Was muss ich bei der 40-Euro-Mahnpauschale beachten?

Die Vorschrift geht auf eine EU-Zahlungsrichtlinie zurück. Mit ihr sollte die Zahlungsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen gestärkt werden. Denn Lieferanten und Dienstleister von Großkunden, Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen müssen oft monatelang auf ihre Bezahlung warten.

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Zwar hat die 40-Euro-Mahnpauschale daran grundsätzlich nichts geändert. Dafür hält sich die Wirkung der Gebühr bei Großaufträgen in zu engen Grenzen. Andererseits kann der unbürokratische 40-Euro-Aufschlag zumindest bei kleineren Alltagsgeschäften ein willkommener Beitrag zu den Kosten des Forderungsmanagements sein.

Bitte beachten Sie:

  • Die 40-Euro-Mahnpauschale ist nur bei B2B-Geschäften zulässig.
  • Voraussetzung für die Berechnung der Pauschale ist der Verzug des Schuldners. Laut 286 Abs. 3 BGB tritt der Verzug bei Geschäftskunden spätestens „30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung“ ein. Eine vorherige Mahnung ist bei B2B-Geschäften dafür nicht erforderlich. Theoretisch kann der 40-Euro-Zuschlag also bereits mit der ersten Mahnung gefordert werden.
  • Wie hoch die zugrundeliegende Forderung ist, spielt keine Rolle.
  • Die Pauschale darf säumigen Zahlern sogar wiederholt in Rechnung gestellt werden, wenn es sich zum Beispiel um einzelne Abschlags- oder Ratenzahlungen handelt.

Höherer Schadenersatz möglich
Wichtig: Die Berechnung der Mahnpauschale hindert Sie nicht daran, von säumigen Kunden einen deutlich höheren Schadenersatz zu verlangen:

  • Das ist vor allem dann der Fall, wenn Sie ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt mit der Wahrung Ihrer Rechte beauftragen. Die dadurch entstandenen Kosten hat der Schuldner zu tragen. Die höheren „Kosten der Rechtsverfolgung“ müssen Sie jedoch nachweisen und ggf. um eine zuvor bereits in Rechnung gestellte Mahnpauschale mindern.
  • Darüber hinaus haben Sie Anspruch auf Verzugszinsen: Von Geschäftskunden dürfen Sie derzeit 8,12 % p. a. verlangen. Wichtig: Der Zinssatz bezieht sich auf ein ganzes Jahr. Das heißt: Verzugszinsen müssen taggenau auf den Verzugszeitraum berechnet werden.

Lektüretipps: Ausführliche Informationen zum Forderungsmanagement finden Sie im MeinBüro-Blogbeitrag „Ihr gutes Recht: Mahngebühren, Mahnpauschalen und Verzugszinsen berechnen“. Mit den rechtlichen Grundlagen des Mahnwesens beschäftigt sich der Grundlagenbeitrag „Richtig mahnen: Alles, was Sie wissen müssen“.

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