Nach langem Hin und Her haben Bundestag und Bundesrat Ende letzten Jahres die Neuregelungen zum Werkvertrags- und Leiharbeitsrecht verabschiedet: Die beschlossenen Änderungen am Bürgerlichen Gesetzbuch, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und anderen Gesetzen sollen am 1. April 2017 in Kraft treten.
Die gute Nachricht: IT-Freelancer, Berater und vergleichbar qualifizierte Selbstständige, die im Rahmen von Projekten im Betrieb ihrer Auftraggeber (mit)arbeiten, werden nicht unter Scheinselbstständigkeits-Generalverdacht gestellt! In ihrem Beschluss zum Gesetzentwurf gegen den Missbrauch der Werksverträge und Zeitarbeit hat die Koalitionsmehrheit im zuständigen Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass das Gesetz nicht darauf abzielt, die unternehmerische Tätigkeit selbstständiger Berater und Experten einzuschränken:
Die Neuregelung soll „dem sachgerechten Einsatz von Dienst- und Werksverträgen in den zeitgemäßen Formen des kreativen oder komplexen Projektgeschäfts nicht entgegenstehen, wie sie zum Beispiel in der Unternehmensberatungs- oder IT-Branche in Optimierungs-, Entwicklungs- und IT-Einführungsprojekten anzutreffen seien.“
Hintergrund: Mit ihrer Gesetzesnovelle will die Bundesregierung der Benachteiligung von Leiharbeitern und der Ausbeutung „scheinselbstständiger“ Arbeitnehmer einen Riegel vorlegen (wir berichteten). Leider treffen Maßnahmen gegen die gefürchtete Scheinselbstständigkeit traditionell den falschen Personenkreis: Während Hilfskräfte zum Beispiel in Schlachthäusern oder im Transport- und Baugewerbe oft unbehelligt durch Werkvertrags-Verhältnisse ausgebeutet werden, geraten bei Prüfungen der Rentenversicherungsträger oftmals ausgerechnet die besonders qualifizierten Solo-Selbstständigen ins Visier.
Verunsicherte Auftraggeber
Entsprechend groß waren die Befürchtungen vieler Betroffener und ihrer Interessenvertreter, dass die anstehende Reform zu einer drastischen Einschränkung der Projektwirtschaft und der Expertenarbeit führen würde. Viele IT-Experten, Unternehmensberater und andere selbstständige Fachleute berichteten in den letzten Monaten zudem bereits von vorauseilendem Gehorsam verunsicherter Auftraggeber, die keine Aufträge mehr an selbstständige Einzelkämpfer vergeben wollten – ganz gleich wie qualifiziert, unabhängig und gut bezahlt sie sind.
Die Klarstellung der Ausschussmehrheit stellt aus Sicht von Fachleuten einen ersten wichtigen Schritt zur Schaffung größerer Rechtssicherheit bei selbstständiger Expertenarbeit dar. Gleichzeitig betonen Interessenvertreter wie die „Allianz der Dienstleister für den Einsatz von selbstständigen Wissensarbeitern und assoziierte Partner“ (ADESW), dass die Neuregelung an den Scheinselbstständigkeitskriterien grundsätzlich nichts geändert hat.
Alter Wein in neuen Schläuchen?
Vielmehr spiegele der im neuen § 611a BGB erstmals gesetzlich definierte „Arbeitnehmer“-Status (in Abgrenzung zum Selbstständigen) lediglich den Status Quo der Rechtsprechung wider:
„(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.“
Grund genug, bei der tatsächlichen Ausgestaltung selbstständiger Dienstleistungen gegenüber den Auftraggebern auf eine möglichst große inhaltliche, zeitliche und räumliche Selbstbestimmung zu bestehen.
Lektüretipp: Ausführliche Informationen zum jüngsten Gesetzgebungsverfahren und den anstehenden nächsten Schritten finden Sie auf der Website experten-arbeit-stärken.de.