Zwangs-Altersvorsorge für Selbstständige?

Zwangs-Altersvorsorge für Selbstständige?

Alles neu macht der März: Nachdem die neue Regierung vereidigt ist, lohnt sich für Selbstständige ein Blick auf die im Koalitionsvertrag enthaltenen Vorhaben. Besonders folgenreich ist die dort angekündigte allgemeine Altersvorsorgepflicht. Im vorletzten Absatz auf Seite 92 heißt es wörtlich:

„Um den sozialen Schutz von Selbstständigen zu verbessern, wollen wir eine gründerfreundlich ausgestaltete Altersvorsorgepflicht für alle Selbstständigen einführen, die nicht bereits anderweitig obligatorisch (z. B. in berufsständischen Versorgungswerken) abgesichert sind. Grundsätzlich sollen Selbstständige zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und – als Opt-out-Lösung – anderen geeigneten insolvenzsicheren Vorsorgearten wählen können. Wobei diese insolvenz- und pfändungssicher sein und in der Regel zu einer Rente oberhalb des Grundsicherungsniveaus führen müssen.“

Mit anderen Worten:

  1. In Zukunft sollen grundsätzlich alle Selbstständigen und Unternehmer versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sein. Die für manche Berufe und Branchen obligatorischen Pflicht-Versorgungseinrichtungen werden als gleichwertig anerkannt. Das sind zum Beispiel die berufsständischen Versorgungswerke der „verkammerten“ Freiberufler (wie z. B. Anwälte, Ärzte, Architekten etc.)
  2. Wer eine andere insolvenz- und pfändungssichere private Altersvorsorge nachweisen kann, kann von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit werden. Die private Vorsorge soll dabei im Alter zu monatlichen Einkünften führen, die oberhalb des Grundsicherungsniveaus liegen (Größenordnung 2018: 416 Euro + Miete und Nebenkosten der Wohnung). Inwieweit zum Beispiel Wohneigentum und anderes Sachvermögen als Beitrag zur Altersvorsorge berücksichtigt wird, ist völlig offen.
  3. Die Rentenversicherungsbeiträge für Selbstständige sollen „gründerfreundlich“ sein: Konkrete Aussagen zur geplanten Beitrags-Bemessungsgrundlage von Selbstständigen gibt es noch nicht. Die bereits jetzt pflichtversicherten Selbstständigen (z. B. Erzieher, Lehrer und Pflegekräfte) entrichten derzeit einen Renten-Regelbeitrag in Höhe von 566 Euro (West) bzw. 501 Euro (Ost). Gründer zahlen die Hälfte. Der monatliche Mindestbeitrag beträgt zurzeit 83,70 Euro. Es gibt aber auch die Möglichkeit, „einkommensgerechte Beiträge“ zu zahlen: Berechnungsgrundlage der Monatsbeiträge ist 1/12 des Vorjahresgewinns laut Einkommensteuerbescheid – multipliziert mit dem aktuellen RV-Beitragssatz von 18,6 %.
  4. Immerhin: Wer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einzahlt, bekommt bei Erreichen der Altersgrenze und im Fall der Erwerbsminderung eine Rente und hat zudem Anspruch auf Reha-Leistungen.
  5. Völlig offen ist die Frage, ab wann die geplante Rentenversicherungspflicht für Selbstständige gelten soll – und vor allem, für welchen Personenkreis:
    • tatsächlich für alle (also auch die bisher bereits) Selbstständigen, soweit sie nicht von einer „Opt-out“-Möglichkeit Gebrauch machen dürfen,
    • nur für Gründer und sonstige Wechsler in die Selbstständigkeit,
    • nur für haupt- oder auch für nebenberuflich Selbstständige,
    • nur für Selbstständige, die bei Inkrafttreten der Neuregelung unterhalb einer bestimmten Altersgrenze liegen etc.

Ausblick: Da das für die Ausgestaltung der Rentenversicherungspflicht zuständige Arbeits- und Sozialministerium auch in Zukunft von der SPD geführt wird, spricht vieles dafür, dass der betroffene Personenkreis vergleichsweise groß sein wird.

Hintergrund

Mit der Renten-Pflichtversicherung will die Regierung verhindern, dass Selbstständige sich auf die zwar karge, aber staatlich garantierte „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ verlassen. Auf die in § 41 SGB XII geregelte Sozialhilfe-Leistung haben Menschen nach Erreichen der Altersgrenze oder bei voller Erwerbsminderung Anspruch, wenn sie „hilfebedürftig“ sind: Das bedeutet, dass sie ihren „notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen“ bestreiten können. Anders als bei Hartz-IV-Leistungen kann sich der Staat die Ausgaben für die Grundsicherung normalerweise nicht von Angehörigen und anderen Unterhaltspflichtigen zurückholen.

Zusätzliche Ausgaben zur gesetzlichen Renten-Pflichtversicherung fallen vielen Selbstständigen schwer – insbesondere in der schwierigen Gründungs- und Anlaufphase. Deshalb ist die drohende Pflichtversicherung für viele Freelancer und kleine Gewerbetreibende ein rotes Tuch. Sie hat aber auch ihre Vorzüge: Nachdem der Generationenvertrag lange Zeit als teures und wenig attraktives Modell der Altersvorsorge eingestuft wurde, gilt er seit der Wirtschafts- und Finanzkrise, spätestens seit Beginn der Niedrig- bis Nullzins-Phase als vergleichsweise krisenfestes und halbwegs rentables Modell. Manche Experten raten Selbstständigen mit bestehenden Rentenansprüchen inzwischen sogar zu freiwilligen Einzahlungen!

Ausblick: Neben den Rentenplänen finden sich im Koalitionsvertrag aus Sicht von Selbstständigen weitere wichtige Sozialversicherungs-Vorhaben. Mehr dazu im nächsten MeinBüro-Newsletter.

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