Da bei einem Geschäftsessen zugleich der private Hunger und Durst gestillt werden, erkennt das Finanzamt grundsätzlich nur 70 % der Bewirtungskosten als betrieblichen Aufwand an. Die tatsächlichen Verzehranteile der Teilnehmer spielen bei dieser Pauschalregelung keine Rolle. Die restlichen 30 Prozent stellen aus Sicht des Finanzamts den Wert des privaten Nutzens dar. Denn immerhin hätte der Gastgeber ja auch sonst etwas zu sich nehmen müssen.
Was viele Selbstständige nicht wissen: Die 70-%-Regelung bezieht sich nicht auf die Umsatzsteuer: Den in Bewirtungsrechnungen enthaltenen Umsatzsteueranteil dürfen Sie in voller Höhe als Vorsteuer geltend machen!
Und gleich noch eine gute Nachricht hinterher: WISO MeinBüro nimmt Ihnen das umständliche Herausrechnen des Netto-Privatanteils ab: Sie brauchen den Gesamtbetrag der Gaststätten-Rechnung bloß der Kategorie „Bewirtung“ zuzuordnen und auf den richtigen Umsatzsteuersatz zu achten. Den Rest erledigt das Programm automatisch im Hintergrund!
Bitte beachten Sie: Trinkgelder und andere Nebenkosten, die im Zusammenhang mit Geschäftsessen anfallen, zählen zu den Bewirtungskosten und sind ebenfalls nur zu 70 % als Betriebsausgaben abziehbar! Da im Trinkgeld jedoch kein Vorsteueranteil enthalten ist, dürfen Sie den Betrag nicht einfach zusammen mit der Bewirtungsrechnung verbuchen.
Sie haben bei einem Geschäftsessen Trinkgeld gegeben? Dann legen Sie am besten eine Splitbuchung an, in der Sie …
- zunächst die Summe aus Restaurant-Quittung und Trinkgeld als Gesamt-„Betrag“ eingeben,
- dann den Betrag der Restaurant-Quittung inklusive Umsatzsteuer der Kategorie „Bewirtung“ zuordnen
- und schließlich das umsatzsteuerfreie Trinkgeld der Kategorie „Bewirtung“ zuordnen.
Als „Steuerschlüssel“ wählen Sie dabei „Umsatzsteuerfrei (Einkauf)“: