Aufgrund der dramatischen Preissteigerungen haben in diesem Jahr alle Erwerbstätigen Anspruch auf die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Zu diesem Personenkreis zählen neben Arbeitnehmern auch Selbstständige und Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte.
Die gute Nachricht: Die Pauschale muss von den Anspruchsberechtigten nicht beantragt werden. Das Finanzamt berücksichtigt den staatlichen Zuschuss automatisch.
Der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht laut § 114 EStG am 1. September. Während die Auszahlung bei Arbeitnehmern mit dem Gehalt für September oder Oktober durch den Arbeitgeber erfolgen soll, wird die Pauschale bei Selbstständigen und Unternehmern automatisch mit der Einkommensteuer-Vorauszahlung für September 2022 verrechnet.
Und das funktioniert kurz gesagt so: Beträgt die für das dritte Quartal vom Finanzamt festgesetzte und am 10. September fällige Steuervorauszahlung …
- … mehr als 300 Euro, wird sie um 300 Euro gemindert.
- … weniger als 300 Euro, wird sie auf 0 Euro gesenkt.
Einen auf diese Weise noch nicht komplett ausgeschöpften Minderungsbetrag rechnet das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung auf das zu versteuernde Einkommen an.
Rechtliche Grundlage der Pauschalen-Verrechnung
Geregelt ist die einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro in den § 112 bis § 119 EstG:
- Bei Selbstständigen und Unternehmern, die keine Arbeitnehmer sind, gilt die Energiepreispauschale als „Sonstige Einnahme“ gemäß 22 Nr. 3 EStG.
- Die Pauschale ist steuerpflichtig: Die tatsächliche Höhe der staatlichen Beihilfe hängt demnach ab vom persönlichen Steuersatz. Beträgt das zu versteuernde Einkommen weniger als 10.347 Euro, erhält der Steuerpflichtige die vollen 300 Euro. Bei einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 275.000 Euro blieben nach Berücksichtigung des 45-prozentigen Spitzensteuersatzes „nur“ 165 Euro von der Energiepreispauschale übrig.
- Bei Selbstständigen und Unternehmern, die im Jahr 2022 unterm Strich weniger als 300 Euro Steuern zahlen, erhöht die nicht ausgeschöpfte Pauschale den steuerlichen Verlust. Der wird dann rückwirkend mit Steuerzahlungen des Jahres 2021 verrechnet und erstattet – oder aber als Verlustvortrag in die Folgejahre übertragen.
Unabhängig von der steuerlichen Wirkung: Sozialversicherungsbeiträge fallen auf die Energiepreispauschale nicht an. Der Zuschuss soll auch nicht auf Sozialleistungen angerechnet werden.