Selbstständige, die eng mit anderen Freelancern kooperieren, müssen bei der gemeinsamen Präsentation nach außen aufpassen. Ein gemeinsamer Marktauftritt mit einheitlicher Website, Logo, Visitenkarten etc. führt schnell zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ob das gewollt oder den Beteiligten überhaupt bewusst ist, spielt dabei keine Rolle.
Eine freiberufliche Grafik-Designerin arbeitet regelmäßig mit einem selbstständigen Web-Programmierer zusammen. Sie erstellen gemeinsam Webshops für Kunden. Die Grafik-Designerin beauftragt den Programmierer mit dem Einbinden des Shopsystems sowie des MeinBüro-Moduls Webselling und rechnet dann mit ihm ab.
Weil die Zusammenarbeit hervorragend funktioniert, soll die Erstellung von Shops zukünftig auf einer gemeinsamen Website als Teamleistung präsentiert werden. Ansonsten wollen beide Freelancer unabhängig bleiben und weiterhin für eigene Kunden arbeiten.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Die „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (GbR) ist im Abschnitt „Gesellschaft“ des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Bei der GbR handelt es sich um einen auf Dauer angelegten Zusammenschluss von zwei oder mehr Personen „zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks“:
Eine GbR ist rechtsfähig. Sie kann, vertreten durch einen der Gesellschafter, Geschäfte abschließen und damit als Gesellschaft Rechte und Pflichten eingehen.
Wichtig: Eine GbR kann sehr einfach gegründet werden, sogar stillschweigend. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag muss also nicht unbedingt aufgesetzt werden. Daher ist den Beteiligten unter Umständen gar nicht bewusst, dass ihr gemeinsames Handeln bereits eine GbR ins Leben gerufen hat!
Risiko: Jeder Gesellschafter haftet
Angenommen, die Grafik-Designerin und der Webprogrammierer aus unserem Beispiel haben durch ihren gemeinsamen Marktauftritt tatsächlich eine GbR gegründet. Dann hat diese Gesellschaft aufgrund der von der Grafik-Designerin übernommenen Aufträge Leistungspflichten und Anspruch auf Bezahlung. Außerdem haftet die Gesellschaft (!) gegenüber dem Kunden, wenn der Designerin oder dem Programmierer beispielsweise grobe Fehler bei der Auftragsausführung unterlaufen.
Das Problem: Wenn das Gesellschaftsvermögen im Haftungsfall nicht ausreicht, müssen die Gesellschafter für gemeinsame Verpflichtungen geradestehen. Denn neben der GbR haftet jeder der beiden Gesellschafter persönlich und unbeschränkt mit dem Privatvermögen für die GbR-Verbindlichkeiten. Und zwar auch dann, wenn der jeweils andere Gesellschafter die Zahlungs- oder Schadenersatzpflicht herbeigeführt hat.
Risiko: Mehr Steuern
Eine weitere Gefahr: Falls das Finanzamt die vermeintliche Kooperation angesichts des gemeinsamen Außenauftritts als GbR wertet, fordert es von der Gesellschaft Umsatzsteuer sowie unter Umständen Gewerbesteuer ein.
Wird die Tätigkeit der GbR als gewerblich eingestuft, kann das zudem zur Infizierung von freiberuflichen Einkünften der Gesellschafter führen. Ihre übrigen Einkünfte gelten dann ebenfalls als gewerblich – und zwar komplett und rückwirkend. Dadurch droht schlimmstenfalls eine erhebliche Gewerbesteuernachzahlung.
Kooperation ja – GbR nein!
Die beschriebenen GbR-Fallen lassen sich zum Glück umgehen. Solo-Selbstständige können sehr wohl Kooperationen samt gemeinsamer Website, Flyern, Mailings etc. eingehen. Sie müssen dabei allerdings auf die Details achten:
- Um eine GbR-Gründung von vornherein auszuschließen, dürfen Kunden und andere Vertragspartner lediglich einen Ansprechpartner haben, der sich zur gesamten Dienstleistung oder zur Zahlung verpflichtet und allein haftet.
- Die beteiligten Freelancer treten am besten mit eigenen Kontaktangaben und eigener Adresse auf.
- Jeder Kooperationspartner sollte sich außerdem mit seinem eigenen Angebot und Leistungsprofil sowie mit individuellen Angaben zur Freelancer-Tätigkeit präsentieren.
- Der gut sichtbare Zusatz „in Kooperation mit“ kann zur Klärung beitragen.
- Auf ein gemeinsames Logo sollte bei der Kooperation lieber verzichtet werden.
Trotzdem bleibt auch dann ein Restrisiko. Letztlich geht es um die Frage: Können Außenstehende den Eindruck haben, dass sie es mit einer GbR zu tun haben?
Praxistipp: Hilfreich beim Vermeiden eines unerwünschten GbR-Eindrucks kann auch die wirksame Einbeziehung von Geschäftsbedingungen sein. MeinBüro stellt Ihnen dafür praktische Werkzeuge zur Verfügung. Sie können zum Beispiel Ihre AGB direkt an Auftraggeber versenden:
Klare Verhältnisse: Explizite GbR-Gründung
Eine GbR ist an sich nichts Schlechtes. Je nach Situation kann sie eine sinnvolle Rechtsform einer langfristigen, festen Zusammenarbeit darstellen. Dafür braucht es jedoch eine solide Vertrauensbasis zwischen den Gesellschaftern sowie einen durchdachten GbR-Gesellschaftsvertrag.
Im GbR-Vertrag ist dann beispielsweise geregelt, welche Geschäfte welcher Gesellschafter abschließen darf. Der Vertrag kann auch festlegen, dass der Geschäftszweck sich auf gemeinsame freiberufliche Leistungen beschränkt, um das Gewerbesteuerrisiko auszuschließen.
Vertraglich kann so zumindest die Haftung im Innenverhältnis unter den Gesellschaftern beschränkt werden. Nach außen bleibt allerdings jeder Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GbR voll haftbar. Bei Zuwiderhandlung kann er dann vom Mitgesellschafter aber zumindest Schadenersatz fordern.
Projektbezogene ARGE statt GbR
Eine Alternative zur vollen GbR ist eine Arbeitsgemeinschaft. Eine solche ARGE ist eine GbR, bei der es nur um ein ganz bestimmtes gemeinsames Projekt geht.
Der Hauptvorteil einer ARGE liegt im Steuerrecht: Gewerbe- und Umsatzsteuer werden direkt bei den Gesellschaftern der ARGE erhoben, nicht bei der GbR selbst. Die ARGE-Beteiligten müssen sich außerdem für Leistungen untereinander keine Umsatzsteuer berechnen. Für die Einkommensteuer genügt grundsätzlich eine einfache Gewinnfeststellung: Anschließend versteuert jeder Gesellschafter den eigenen Anteil zusammen mit seinen anderen Einkünften.
Bürogemeinschaft als Innen-GbR
Wenn Freelancer und Existenzgründer eine Bürogemeinschaft gründen, ist das ebenfalls eine GbR. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Innen-GbR, die die Geschäftspartner der Beteiligten nicht wahrnehmen. Deshalb gelten andere Regeln: In diesem Fall ist es nur für den Vermieter von Belang, dass eine GbR existiert. Er kann jeden der Mieter für die Mietschulden seiner Mitmieter haftbar machen.
Der einzige Ausweg aus diesem Dilemma: Einer der Beteiligten übernimmt als Hauptmieter alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Vermieter und schließt mit den anderen Beteiligten Untermietverträge ab. Aber selbst in diesem Fall droht unter Umständen eine (Außen-)GbR. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn man …
- zusammen Telefon- und Internetanschlüsse oder Bürobedarf bezieht,
- gemeinsam Büro- oder Reinigungskräfte beschäftigt oder
- sich gegenseitig nach außen hin vertritt.
Ganz gleich, ob eine GbR gegründet oder umgekehrt wirksam vermieden werden soll: Konkrete Fragen zur eigenen Situation besprechen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater oder einem Anwalt für Gesellschaftsrecht.
Lektüretipps
Weiterführende Informationen zum GbR-Thema finden Sie auf den folgenden Seiten:
- Gründungsportal des Bundeswirtschaftsministeriums:
- Gründerzeiten Nr. 11: Rechtsformen
- Allgemeine Hinweise zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Leserfrage: Zwei Dienstleister mit gemeinsamer Website: GbR vermeiden?
- IHK Frankfurt / Main: „Muster-Gesellschaftsvertrag für eine GbR“
Noch Fragen?
Auch im MeinBüro-Blog gibt es ausführliche Gründungsinformationen und praktische Tipps zur Rechtsformwahl:
- Rechtsformen von Unternehmen: Teil 2: Einzelunternehmen gründen
- Rechtsformen von Unternehmen: Teil 3: Was ist eine Personengesellschaft?
- Rechtsformen von Unternehmen: Teil 4: Eine Kapitalgesellschaft gründen
- Geschäftsbezeichnung: Die Firma für Nicht-Kaufleute
- Wer bin ich? Der Kaufmann, das unbekannte Wesen