Arbeite ich als Gewerbetreibender oder Freiberufler? Über diesen Unterschied halten sich teilweise hartnäckige Missverständnisse. Auch Bezeichnungen wie “freiberuflich” und “selbständig” werden gerne mal munter durcheinandergeworfen. Hinzu kommt noch, dass die Definitionen eines Freiberuflers ziemlich verworren und unsicher ausfallen. Mit unserem Beitrag wollen wir eine kleine Orientierung geben:
Wer ist selbstständig?
Wer sich nicht in einem Angestellten- oder Ausbildungsverhältnis befindet, ist selbstständig. Man arbeitet auf eigene Rechnung, zahlt Einkommens- und meistens auch Umsatzsteuer und muss sich um die soziale Absicherung (Krankenkasse, Altersvorsorge, …) selbst kümmern. Selbstständige haben auch keinen bezahlten Urlaub. Sie sind also in jeder Hinsicht ihr eigener Chef.
Mit der Unterscheidung zwischen Gewerbetreibenden und FreiberuflerInnen hat das noch nichts zu tun. Auch wenn Freiberufler und Selbstständige gerne gleichgesetzt werden, gibt es natürlich genauso selbstständige Gewerbetreibende. Hier geht es wirklich nur um die Abgrenzung zu Angestellten.
Wer betreibt ein Gewerbe?
Unter die Rubrik Gewerbe fallen zum Beispiel handwerkliche und industrielle Betriebe, Groß- und Einzelhändler, Gaststätten und Hotels, haushaltsnahe Dienstleistungen wie Reinigungs- oder Reparaturarbeiten, Vermögensberater oder vermittelnde Betriebe wie Agenturen oder Maklerbüros.
Außerdem zählen Kapitalgesellschaften wie eine AG oder GmbH immer zu den Gewerbebetrieben, unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit.
Als Gründer in diesem Bereich müssen Sie sich kostenpflichtig beim Gewerbeamt anmelden und unterliegen damit der Gewerbeordnung und häufig auch der Buchführungspflicht. Oft wird auch Gewerbesteuer fällig.
Wer arbeitet als Freiberufler?
Formal gesehen (nach § 18 ES.tG und § 1 PartGG) ist ein „Freiberufler“ eine Person, die einen der sogenannten freien Berufe ausübt beziehungsweise deren Tätigkeit nicht der Gewerbeordnung unterliegt und einen wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen oder unterrichtenden bzw. erzieherischen Hintergrund hat.
Das Problem: Der Oberbegriff des Freien Berufs ist nicht eindeutig definiert. Zwar werden im Einkommensteuergesetz einige typische Berufsbilder in einem Katalog aufgelistet (die sogenannten Katalogberufe), aber diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit Tatsächlich muss das Finanzamt aber manchmal im Einzelfall entscheiden, ob eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt.
Typische Beispiele aus dem Katalog, bei denen es keine Diskussion geben sollte, sind etwa (Tier- und Zahn-)Ärzte, Rechtsanwältinnen, Ingenieure und Architektinnen, Heilpraktiker, freie Journalistinnen, Notare und „ähnliche Berufe“.
Gemeinsam ist diesen Tätigkeiten, dass sie eine wissenschaftliche Ausbildung (nicht immer ein Hochschulstudium) und/oder ein schöpferisches Talent voraussetzen und dass es sich um Dienstleistungen handelt – allerdings in einem ziemlich weiten Sinn.
Sie sehen, dass die Grenzen hier schwammig bleiben. Wir empfehlen Ihnen daher, im Zweifelsfall einen Steuerberater (seines Zeichens übrigens selbst Freiberufler) zu befragen oder sich bei zuständigen Berufs- oder Branchenverbänden zu erkundigen.
Weitere Informationen zur Abgrenzung zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden gibt es etwa in einem Merkblatt der IHK Berlin (PDF) sowie auf den Seiten der IHK Hamburg.
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