Rückwirkend eine Rechnung schreiben

Rückwirkend eine Rechnung schreiben

Es gibt nichts, das es nicht gibt. Dass Kunden öfters mal vergessen eine Rechnung zu begleichen, musste wahrscheinlich jeder Unternehmer schon einmal erfahren. Aber dass ein Unternehmer vergisst, eine Rechnung zu schreiben?! Doch, auch das gibt es! Wir erklären Ihnen, wie lange Sie rückwirkend eine Rechnung schreiben dürfen.

Achtung: Darum geht es!

In diesem Beitrag geht es nicht darum bereits geschriebene Rechnungen zu korrigieren, etwas hinzuzufügen oder Ähnliches. Es geht ausschließlich darum, einen Artikel oder eine Dienstleistung, die geliefert bzw. erfüllt wurde, erstmalig zu berechnen.

Voraussetzung für eine rückwirkende Rechnung

Um rückwirkend eine Rechnung schreiben zu können, müssen verschiedene Kriterien erfüllt sein. Entscheidend ist, dass es sich um einen berechtigten Anspruch handelt. Heißt, Sie müssen nachweisen können (beispielsweise durch eine Empfangsbestätigung oder einen unterschriebenen Stundenzettel), dass eine Leistung erbracht wurde.

Selbstverständlich muss auch die nachträgliche Rechnung alle Pflichtangaben enthalten, die auf einer „normalen“ Rechnung vorhanden sind.

So lange dürfen Sie rückwirkend eine Rechnung schreiben

Die Antwort ist simpel! Grundsätzlich dürfen Sie eine Rechnung schreiben so spät Sie möchten. Ob Ihr Kunde allerdings rechtlich zur Zahlung verpflichtet ist, hängt davon ab, ob die Forderung bereits verjährt ist oder nicht. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, liegt diese Verjährungsfrist bei drei Jahren. Darüber hinaus können Sie nur darauf hoffen, dass Ihr Kunde bereit ist, für die von Ihnen erbrachte Leistung zu zahlen.

Bei den drei Jahren handelt es sich übrigens nicht um einen Stichtag, sondern um das Jahr, in dem die Forderung entstanden ist.

Beispiel:

Am 13. Juli 2014 kauft sich Wolfgang aufgrund des erfolgreichen WM-Finales ein Trikot der deutschen Fußball-Nationalmannschaft mit dem Namen des Torschützen Mario Götze. Dafür bekommt er aus unerklärlichen Gründen jedoch keine Rechnung.

Diese Forderung verjährt nicht am 13. Juli 2017, sondern mit Ablauf des dritten Kalenderjahres am 31. Dezember 2017.

Nie mehr vergessen eine Rechnung zu schreiben

Damit Sie erst gar nicht in diese unangenehme Situation kommen, sollten Sie Ihr Unternehmen gut organisieren.

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