Dass der gesetzliche Mindestlohn Arbeitgebern in manchen Branchen finanziell schwer zu schaffen macht, ist verständlich. Insofern ist der Unmut in den betroffenen Betrieben nachvollziehbar. Von einem „Bürokratiemonster“ kann im Zusammenhang mit den Aufzeichnungs- und Meldepflichten durch das Mindestlohngesetz in den meisten Fällen jedoch keine Rede sein.
Lassen Sie sich bloß nicht verrückt machen: Zusätzliche Meldepflichten ergeben sich für deutsche Unternehmen aus dem Mindestlohngesetz nicht. Laut § 16 Mindestlohngesetz sind allenfalls „Arbeitgeber mit Sitz im Ausland“ verpflichtet, dem deutschen Zoll vor Beginn von Werk- oder Dienstleistungen Angaben über ihre in Deutschland eingesetzten Beschäftigten, deren Einsatzort und den Auftraggeber zu machen.
Und auch sonst erscheint die Aufregung über die vermeintlich „monströsen“ Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten übertrieben. Seriöse Unternehmen, die fair mit ihren Mitarbeitern umgehen, haben wenig zu befürchten. Gefordert ist schlimmstenfalls ein schlichter Stundenzettel, mit dem das Unterlaufen des Mindestlohns durch verlängerte Arbeitszeiten erschwert werden soll. Der Gesetzgeber verlangt laut § 17 Mindestlohngesetz die folgenden Angaben:
- Name des Mitarbeiters,
- Datum des Arbeitstages,
- Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie
- Dauer der Arbeitszeit (ohne Pausen):
Praxistipp: Einen Stundenzettel-Vordruck im PDF-Format finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Die Aufzeichnungen müssen innerhalb einer Woche erfolgen, zwei Jahre lang aufbewahrt und bei Betriebsprüfungen vorgelegt werden. Dabei genügt die einfache Datenerfassung völlig: Wöchentliche, monatliche oder jährliche Auswertungen durch den Arbeitgeber sind nicht erforderlich. Bestimmte Formvorschriften sind ebenfalls nicht vorgesehen: Die Datenerfassung kann handschriftlich und maschinell erfolgen – wahlweise durch den Arbeitgeber, einen Beauftragten oder den Arbeitnehmer selbst. Wenn der Arbeitnehmer den Stundenzettel eigenhändig führt, bleibt der Arbeitgeber allerdings verantwortlich für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben.
Betrifft nur ausgewählte Betriebe
Viele Betriebe verlangen von ihren Mitarbeitern aus internen Abrechnungsgründen ohnehin eine laufende Arbeitszeiterfassung. Im Rahmen des Mindestlohngesetzes gilt die gesetzliche Aufzeichnungspflicht jedoch nur …
- für Minijobber (in Unternehmen, nicht in Privathaushalten) sowie
- für einige Branchen, die als besonders anfällig für Schwarzarbeit gelten.
Die einschlägige Branchenliste findet sich in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – auf ihr finden sich:
- Baugewerbe,
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
- Personenbeförderungsgewerbe,
- Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
- Schaustellergewerbe,
- Unternehmen der Forstwirtschaft,
- Gebäudereinigungsgewerbe,
- Unternehmen aus dem Ausstellungs- und Messebau und die
- Fleischwirtschaft
Für Mitarbeiter mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten, die sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen (z. B. Zeitungszusteller und Beschäftigte von Paketdiensten), sieht die inzwischen erlassene Mindestlohn-Aufzeichnungsverordnung Erleichterungen vor. Bei solchen Tätigkeiten genügt es, wenn die Arbeitnehmer die Dauer ihrer tatsächlich geleisteten täglichen Arbeitszeit aufzeichnen.
Mit Fragen zu Ihrem Einzelfall sprechen Sie am besten mit Ihrem Berufs- oder Branchenverband oder mit der für Sie zuständigen Kammer. Sie können sich aber auch an die Mindestlohn-Hotline des Bundesarbeitsministeriums unter der Rufnummer 030 – 6028 0028 wenden. Die Leitungen sind montags bis donnerstags von 8 bis 20 Uhr besetzt. Die E-Mailadresse der Hotline lautet: mindestlohn@buergerservice.bund.de