Vertrauen ist gut – Kontrolle ist besser: Im Schnitt jeder dritte Steuerbescheid ist nach Schätzungen von Experten fehlerhaft. Bei manchen Finanzämtern soll die Fehlerquote sogar bei über 50 % liegen. Kein Wunder, dass rund zwei Drittel (!) aller Einsprüche gegen Steuerbescheide erfolgreich sind: Das geht aus der jüngsten amtlichen Statistik über die Einspruchsbearbeitung hervor.
Weicht ein Steuerbescheid von Ihren Erwartungen ab, sollten Sie daher innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Kosten entstehen Ihnen dadurch nicht. Besonders praktisch: Steuerpflichtigen können neuerdings auch direkt über ElsterOnline Einspruch gegen Steuerbescheide einlegen. Die dafür erforderliche elektronische Elster-„Signatur“ besitzen die meisten umsatzsteuerpflichtigen Selbstständigen und Unternehmer ja ohnehin bereits.
Tipp:
Einsprüche gegen Steuerbescheide sind sogar bei eigenen Versäumnissen möglich – etwa dann, wenn Sie vergessen haben, bestimmte Aufwendungen bei Ihrer Steuererklärung geltend zu machen. Falls die Zeit drängt, genügt es, form- und grundlos Einspruch einzulegen. Die Begründung dürfen Sie später nachreichen.
Die Vorteile von Online-Einsprüchen liegen auf der Hand: Sie werden schneller zugestellt als postalische Einsprüche und sind bequemer als Einsprüche „zur Niederschrift“ beim Finanzamt. Vor allem aber lässt sich der Einspruchsversand künftig einfacher nachweisen. Denn anders als beim Versand per Post oder E-Mail schickt Ihnen das Finanzamt zeitnah eine Bestätigung über den Eingang Ihres Einspruchs.
Und so funktioniert der Elster-Einspruch:
- Sie loggen sich im ElsterOnline-Portal mit Ihrer Elster-Signatur und der dazugehörigen PIN ein:
- Im „Privaten Bereich“ finden Sie ganz unten in der Rubrik „Formulare“ den Link „Sonstige Formulare“.
- Dort klicken Sie auf „Einspruch“,
- tragen Ihre Steuernummer ein,
- wählen den betreffenden „Verwaltungsakt“ (z. B. „Einkommensteuer – Festsetzung“),
- geben das Datum des Bescheids an und
- klicken auf „Weiter“.
Anschließend ergänzen Sie Schritt für Schritt die eventuell noch fehlenden Angaben zum „Einspruchsführer“ sowie „Empfangsbevollmächtigten“ und tragen die Begründung Ihres Einspruchs ein.
Bei Bedarf können Sie sogar gleich einen Antrag auf „Aussetzung der Vollziehung“ stellen: Damit sorgen Sie dafür, dass eine eventuelle Steuernachzahlung nicht fällig wird. Der Einspruch selbst hat nämlich keine aufschiebende Wirkung. Die Aussetzung der Vollziehung sollten Sie aber nur beantragen, wenn Sie vom Erfolg Ihres Einspruchs überzeugt sind. Sonst drohen hinterher möglicherweise Verzugs-Strafzinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat!
Zusatztipp: So berechnen Sie die Einspruchsfrist
Sie sind unsicher, ob Sie noch Einspruch einlegen können? Bei Berechnung der Monatsfrist ist Folgendes zu beachten: Die Anzahl der Kalendertage eines Monats spielt keine Rolle. Als bekannt gegeben gilt ein Bescheid normalerweise drei Tage nach dem Datum des Steuerbescheids. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, verlängert sich die Einspruchsfrist bis zum nächsten Werktag.
Angenommen, der Steuerbescheid wurde am 17. Oktober 2016 erstellt. Rechnet man die dreitägige Zustelldauer hinzu, gilt der Bescheid am 20. Oktober 2016 als zugestellt. Die Einspruchsfrist endet genau einen Monat später – also am 20. November. Da der 20. November auf einen Sonntag fällt, verlängert sich die Einspruchsfrist bis zum 21. November 2016.
Wichtig:
Falls der Zugang des Steuerbescheids in Wirklichkeit später erfolgt ist, verlängert sich die Einspruchsfrist entsprechend. Die Beweislast für den tatsächlichen Zugangstermin trägt im Zweifel das Finanzamt. Alle Einzelheiten Ihres geplanten Einspruchs besprechen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater.