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Ohne Meisterbrief legal als Handwerker arbeiten – So geht’s

Zulassungspflichtiges Handwerk: Meisterpflicht und Handwerksrolle

Aktuell gibt es 41 zulassungspflichtige Handwerksberufe, die man nur mit einem Eintrag in die Handwerksrolle selbstständig betreiben darf. Die Liste reicht von Bauhandwerksberufen über technisches Handwerk bis zu Zahntechnikern oder Friseuren.

Die Handwerksrolle wird bei der örtlichen Handwerkskammer geführt. Voraussetzung für die Eintragung ist in der Regel ein Meisterbrief. In bestimmten Fällen kann jedoch auch ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne Meisterbrief ausgeübt werden.

Übrigens: Voraussichtlich noch in diesem Jahr wird die Liste um zwölf weitere Handwerksberufe ergänzt, die nun wieder meisterpflichtig werden sollen, darunter Fliesenleger und Raumausstatter. Immerhin wird es für existierende, meisterlose Betriebe Bestandsschutz geben.

Kein Meisterbrief, aber Sachkunde?

Der einfachste Weg zur Zulassung ist es, wenn der Inhaber den Meisterbrief im entsprechenden Handwerk besitzt. Wer über die nötige Sachkunde verfügt, kommt unter Umständen aber auch ohne Meistertitel zum Ziel.

  • Statt eines Meisterbriefs kann eine gleichwertige Qualifikation oder ein gleichwertiger Abschluss anerkannt werden, z. B. als Industriemeister oder Ingenieur.
  • Staatsangehörige von EU- und EWR-Mitgliedsstaaten können die Zulassung erhalten, wenn sie ausreichende Kenntnisse und Berufserfahrung als Selbstständige oder Betriebsleiter im betreffenden Handwerk nachweisen können, z. B. sechs Jahre als Betriebsleiter (§ 8 HWO).
  • In bestimmten Fällen kann die Zulassung in einem bestimmten Handwerk auf eine weitere Handwerkstätigkeit erweitert werden (Ausübungsberechtigung nach § 7a HWO). Voraussetzung ist ein Sachkundenachweis für die zusätzliche Tätigkeit. Auf die Art kann beispielsweise ein Malermeister zusätzlich eine Eintragung für Stuckateurarbeiten erhalten.
  • Sogenannte Altgesellen können sich mit einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig machen, wenn sie die Gesellenprüfung, mindestens sechs Jahre Arbeitserfahrung als Geselle und mindestens vier davon in leitender Funktion (eigenverantwortliches Bearbeiten von Aufträgen) nachweisen können (Ausübungsberechtigung gemäß Altgesellenregelung, § 7b HWO). Für die Gesundheitshandwerksberufe, wie Augenoptiker sowie für Schornsteinfeger, besteht diese Möglichkeit jedoch nicht.
  • In bestimmten Fällen gilt das Ablegen der Meisterprüfung als nicht zumutbar – zum Beispiel, weil der Antragsteller schon 47 oder älter ist, weil die Wartefristen zu lang sind oder weil die Zulassung sich nur auf einen bestimmten Teil des Handwerks beschränken soll. Dann kann eine Ausnahmebewilligung (nach § 8 HWO) erteilt werden.

Einen technischen Betriebsleiter anstellen

Es gibt keine Vorschrift, die verlangt, dass der Inhaber eines zulassungspflichtigen Handwerksbetriebs selbst Meister sein muss. Es genügt, dass ein Handwerksmeister im Betrieb angestellt ist, die Arbeit beaufsichtigt und so für die Einhaltung der Qualitätsstandards sorgt.

Allerdings wird die Handwerkskammer prüfen, ob der angestellte Meister tatsächlich als technischer Betriebsleiter tätig und für die ausgeführte Handwerksarbeit technisch verantwortlich ist. Sie wird besonders darauf achten, ob ein Scheinarbeitsverhältnis vorliegt. Zum einen wird eine sogenannte Betriebsleitererklärung gefordert, außerdem muss der Anstellungsvertrag vorgelegt werden. Wenn darin die Verantwortung und Zuständigkeit nicht klar gefasst sind, die Arbeitszeit nur wenige Stunden in der Woche beträgt oder die Entlohnung auf Minijob-Basis erfolgt, besteht keine Chance auf Zulassung.

Dagegen ist es grundsätzlich kein Problem, wenn der Meister schon die Altersgrenze erreicht hat oder neben dem Job als angestellter Meister noch einen eigenen Betrieb führt.

Liegt vielleicht ein Industriebetrieb vor?

Anders als Handwerksbetriebe besteht für Industriebetriebe keine Meisterpflicht. Wenn die Möbelproduktion in einem Industrieunternehmen stattfindet und nicht in einem handwerklichen Gewerbebetrieb, dann muss auch kein Handwerksmeister an Bord sein.

Ein Abgrenzungsaspekt ist dabei die Größe des Unternehmens. Für Industrieproduktion können aber auch eine arbeitsteilige, in verschiedene Produktionsschritte unterteilte Arbeitsweise oder der Einsatz von ausschließlich angelernten Kräften sprechen.

Handwerklicher Neben- oder Hilfsbetrieb?

Die Eintragung in die Handwerksrolle entfällt unter ganz bestimmten Voraussetzungen in einem Mischbetrieb mit einem handwerklichen und einem nicht handwerklichen Bereich – beispielsweise bei einem Motorradhändler mit angeschlossener Werkstatt. Im Regelfall muss zwar der Werkstattbetrieb in der Handwerksrolle verzeichnet und der Motorradhandel bei der IHK angemeldet werden. Das gilt jedoch nur, wenn die Handwerksarbeit in der Werkstattarbeit einen nicht unerheblichen Umfang erreicht.

Entscheidend ist, ob die jährliche Durchschnittsarbeitszeit in der Werkstatt mindestens der eines Einmannbetriebs entspricht, rund 1664 Stunden im Jahr. Die Tätigkeit von Hilfskräften wird dabei nicht berücksichtigt. Liegt der Arbeitsumfang in der Werkstatt unter dieser Messlatte, und steht das Handwerk mit dem Hauptbetrieb, also dem Motorradhandel, in einer direkten wirtschaftlichen Beziehung (wie in unserem Beispiel), dann besteht keine Zulassungs- und Eintragungspflicht.

Das gilt übrigens auch für reine Hilfsbetriebe, die nur für einen übergeordneten Hauptbetrieb arbeiten, nicht aber für externe Kunden. Eine Gerüstbauabteilung, die als Teil eines auf Fassadenarbeiten spezialisierten Unternehmens ausschließlich Gerüste für den Eigenbedarf stellt, kann ohne Gerüstbaumeister und ohne Handwerksrolleneintrag betrieben werden.

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Die Handwerkskammern prüfen genau

Was immer man von der Meisterpflicht hält: Auf wacklige Scheinkonstruktionen zur Umgehung des Meisterzwangs sollte man sich nicht einlassen. Es macht auch keinen Sinn, zulassungspflichtige Leistungen schwarz zu erbringen. Das Oberlandesgericht Frankfurt sprach einem Betrieb den Anspruch auf Zahlung des Werklohns ab, weil dieser ohne Zulassung zum Installateurshandwerk Heizkörper demontiert hatte (AZ OLG Frankfurt, 24.05.2017 – 4 U 269/15).

Weitere Informationen:

  • Die entscheidende Liste zulassungspflichtiger Handwerksberufe steht in der „Anlage A“ zur Handwerksordnung.
  • Anlaufstelle für Fragen rund um Handwerksrolle und Meisterpflicht ist die Handwerkskammer vor Ort. Dabei sollte man jedoch bedenken, dass die HWK nicht dafür bekannt sind, die Zulassungsbestimmungen besonders liberal zu handhaben.
  • Informationen zur Handwerksausübung liefert zum Beispiel die HWK Berlin.
  • Gründungstipps für Handwerker gibt das Existenzgründungsportal des Bundeswirtschaftsministeriums.
  • Meisterzwang-Kritiker aus dem Handwerk haben sich im „Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker“ (BUH e. V.) zusammengeschlossen.

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