Tauschgeschäfte (englisch Barter) haben Konjunktur: Obwohl die früher übliche Naturalwirtschaft in modernen Gesellschaften weitgehend von der Geldwirtschaft verdrängt worden ist, verlangt niemand von Ihnen, Ihre Geschäfte mit Geldscheinen oder per Banküberweisung zu bezahlen.
Tauschgeschäfte kommen nicht nur unter Freunden, Kollegen und Nachbarn vor. Auch kommerzielles Bartering ist verbreitet. Tauschen ist völlig legal: Ob Sie dabei im Verhältnis eins zu eins tauschen oder Honorar und Kaufpreis durch eine Gegenleistung lediglich herabgesetzt wird, spielt überhaupt keine Rolle.
Leistung und Gegenleistung müssen auch nicht unbedingt zeitgleich erbracht werden: Sie dürfen den Anspruch auf eine Gegenleistung genauso gut zu einem späteren Zeitpunkt einlösen. Selbst ein Ringtausch zwischen drei und mehr Teilnehmern sowie der An- und Verkauf von Tauschrechten ist zulässig!
In solchen Fällen empfiehlt sich natürlich die Schriftform. Wenn Sie in größerem Umfang auf Tauschhandel und Kompensationsgeschäfte setzen, sollten Sie sich außerdem unbedingt von einem Steuerberater unterstützen lassen.
Vielseitige Einsatzmöglichkeiten
Wechselseitige Kunden-/Lieferanten-Verhältnisse sind im Geschäftsleben wesentlich häufiger anzutreffen als das vermutet wird:
- Existenzgründer und finanzschwache Selbstständige kommen so in den Genuss von Produkten und Leistungen, für die ihnen das nötige Kleingeld fehlt. Nach dem Motto „Druckst du mir meine Imagebroschüre, schreib ich dir deine Pressemitteilung …” sind gerechte Geschäfte auf Gegenseitigkeit möglich, ohne dass auch nur ein einziger Cent den Besitzer wechselt.
- Auch bei Vertragsverhandlungen kommen Tauschgeschäfte zum Einsatz: Schließlich haben Sie nicht nur gute Produkte oder Dienstleistungen zu bieten, sondern kaufen umgekehrt auch für Ihren Betrieb ein. Da liegt es doch nahe, die Vergabe eines Auftrags davon abhängig zu machen, dass der Lieferant Ihnen ebenfalls entgegenkommt – oder umgekehrt.
Um Missverständnissen vorzubeugen: Tausch- und Kompensationsgeschäfte müssen im Interesse der beteiligten Unternehmen sein. Wer sich selbst oder anderen durch Tauschgeschäfte private Vorteile verschafft, bewegt sich auf dem dünnen Eis der Bestechung oder Bestechlichkeit.
Das Finanzamt tauscht mit
Wichtig bei alledem ist jedoch, dass die Beteiligten über ihre Leistungen und Gegenleistungen genau Buch führen – am besten und einfachsten in Form ganz normaler Rechnungen: Denn …
- sowohl der Tausch (= Warenlieferung gegen Warenlieferung) als auch
- tauschähnliche Geschäfte (Waren oder Dienstleistungen gegen Dienstleistungen)
… sind steuerpflichtig! Lieferungen und Leistungen der Gegenseite werden als geldwerte Entgelte gewertet.
Bei Geschäften zwischen Unternehmern und Selbstständigen (“Business to Business” = „B2B“) ist das aber vielfach kein Schaden. Denn unterm Strich ergibt sich in der Regel ein Nullsummenspiel:
- Bei der Einkommen- und Gewerbesteuer heben sich Einnahmen und Ausgaben gegenseitig auf.
- bei der Umsatzsteuer neutralisieren sich Umsatz- und Vorsteuer. Probleme treten allenfalls dann auf, wenn die jeweiligen Lieferungen und Leistungen unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterliegen oder zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgen.
Tauschgeschäfte im Umsatzsteuerrecht
Dass es sich bei Tauschgeschäften um Umsätze handelt, können Sie in § 3 Abs.12
UStG nachlesen: „(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.“
- Als Entgelt (und damit als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer) gilt der Wert der Lieferung oder Leistung des Geschäftspartners.
- Der Umsatzsteuersatz ist abhängig von der Art der eigenen Lieferung oder Leistung.
- Bei Unternehmen, die der Soll-Versteuerung unterliegen, entsteht der steuerpflichtige Umsatz wie üblich im Monat der eigenen Lieferung oder Leistung.
- Bei der Ist-Versteuerung kommt es darauf an, wann die Gegenleistung erbracht wird: Schließlich handelt es sich dabei um das Entgelt (= Bezahlung) für die eigene Leistung.
Bitte beachten Sie: Händler, die regelmäßig Waren an andere gewerbliche Unternehmer liefern (oder eintauschen), müssen auch bei Tauschgeschäften die in § 144 Abgabenordnung geregelten Dokumentationspflichten beachten (die sogenannte Aufzeichnung des Warenausgangs).